Schlichterin der RAK Frankfurt am Main

Schlichtungsordnung der
Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main


§ 1
Errichtung und Zuständigkeit
Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main ist anerkannte Gütestelle i. S. d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung i. S. d. § 1 des Gesetzes zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung.

§ 2 Geschäftsstelle Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main richtet in ihren Räumen einen Geschäftsstelle ein.

§ 3 Persönliche Voraussetzungen Schlichterpersonen der Gütestelle sind ausschließlich natürliche Personen, die Mitglied der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main sind. Es muss gewährleistet sein, dass die Schlichtungsperson im Rahmen ihrer Schlichtungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden ist. Als Schlichtungsperson ist ausgeschlossen, wer für eine der Parteien in der Angelegenheit als Prozessbevollmächtigte oder Beistand bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder war, wer in der Angelegenheit selbst Partei ist oder zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht, wenn es sich um Angelegenheiten des Ehegatten oder Verlobten handelt, auch wenn die Ehe oder das Verlöbnis nicht mehr besteht, wenn es sich um Angelegenheiten einer Person handelt, mit der sie in gerader Linie verwandt, verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht, wenn es sich um Angelegenheiten einer Person handelt, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt oder bei der sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder einer gleichartigen Organs tätig ist oder war. Die Bestellung als Schlichtungsperson erfolgt für einen Zeitraum von drei Jahren. Eine Abberufung erfolgt, wenn Tatsachen vorliegen, die eine ordnungsgemäße Ausübung der Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen.

§ 4 Antragstellung Das Schlichtungsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet. Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle der Gütestelle der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main oder bei einer von ihr bestellten Schlichtungsperson schriftlich in zweifacher Ausfertigung einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. In Falle der Antragstellung bei einer Schlichtungsperson leitet diese eine Ausfertigung des Antrages an die Gütestelle zur Vergabe eines Aktenzeichens weiter. Mit Eingang des Antrages bei der Gütestelle läuft die Frist, die die Verjährung des Anspruchs unterbricht. Der Antrag muss enthalten: Namen und Anschriften der Parteien den Gegenstand des Streites die Unterschrift der antragstellenden Partei.

§ 5 Zuständigkeit Die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main leitet den Antrag an die zuständige Schlichtungsperson weiter. Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Wohnort der Parteien. Wohnen die Parteien nicht in demselben Amtsgerichtsbezirk, so ist eine Schlichtungsperson zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner wohnt. Eine abweichende Zuständigkeit kann von den Parteien schriftlich oder durch eine zu Protokoll der von ihnen gewählten Schlichtungsperson gegebenen Erklärung vereinbart werden. Bei Streitigkeiten über Miet- oder Pachtverhältnisse über Räume ist ausschließlich eine Schlichtungsperson zuständig in deren Amtsgerichtsbezirk sich die Räume befinden. Sind in einem Amtsgerichtsbezirk mehrere Schlichtungspersonen berufen, so wählt der Antragsteller diese selbst aus. Stellt er den Antrag bei der Gütestelle erhält er eine zuständige Schlichtungsperson aus der bei Gütestelle vorliegenden Liste nach einem Rotationsprinzip zugewiesen.

§ 6 Terminsbestimmung, Ladung Die Schlichtungsperson setzt den Sitzungsort und den Verhandlungstermin fest. Sie kann die Güteverhandlung in den Räumen ihrer Kanzlei abhalten. Die Zustellung der Ladung erfolgt durch die Post mit Zustellungsurkunde. Dem Antragsgegner ist die Ladung mit einer Abschrift des Antrages zuzustellen. Zugleich werden die Parteien auf die Pflicht, persönlich zur Güteverhandlung zu erscheinen und auf die Folgen einer Verletzung dieser Pflicht hingewiesen. Hat eine Partei einen gesetzlichen Vertreter, so ist die Ladung diesem zuzustellen. Bei minderjährigen Beteiligten sind auch deren gesetzliche Vertreter zu laden. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen. Sie kann mit Zustimmung beider Parteien abgekürzt werden. Kann eine Partei den anberaumten Termin wegen Krankheit, beruflicher Verhinderung, Abwesenheit oder wegen sonstiger wichtiger Gründe nicht wahrnehmen, so hat sie dies der Schlichtungsperson unverzüglich anzuzeigen und dabei die Entschuldigungsgründe glaubhaft zu machen. Die Schlichtungsperson bestimmt dann einen neuen Termin. Erscheint die antragstellende Partei nicht zu dem Termin, so ruht das Verfahren. Es kann jederzeit wieder aufgerufen werden. Mit dem Eingang des Antrages auf Wiederaufnahme wird das Ruhen des Verfahrens beendet. Wird das Verfahren innerhalb von drei Monaten nicht wieder aufgerufen, gilt der Antrag als zurückgenommen. Bei unentschuldigtem Fernbleiben der antragsgegnerischen Partei wird im Protokoll die Erfolglosigkeit der Schlichtung vermerkt und das Schlichtungsverfahrens als gescheitert angesehen.

§ 7 Vertretung und Beistände in der Güteverhandlung Die Parteien können die Verhandlung vor der Schlichtungsperson selbst führen oder sich durch Bevollmächtigte, einen Rechtsanwalt oder sonstigen Beistand vertreten lassen. Eine Vertretung ist allerdings nur dann zulässig, wenn der Bevollmächtigte, der Rechtsanwalt oder der sonstige Beistand zur Aufklärung des Sachverhaltes in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt ist.

§ 8 Öffentlichkeit Die Schlichtungsverhandlung ist mündlich und nicht öffentlich.

§ 9 Verfahren Ziel des Verfahrens ist eine gütliche Einigung. Das Verfahren ist so schnell wie möglich durchzuführen. Die Schlichtungsperson erörtert die Sach- und Rechtslage mit den Parteien. Die Schlichtungsperson lädt weder Zeugen noch Sachverständige. Zeugen sowie Sachverständige, die freiwillig erschienen sind, können gehört werden. Mit Zustimmung und in Anwesenheit der Parteien kann die Verhandlung zur Augenscheinsnahme außerhalb des Sitzungsortes durchgeführt werden. Es besteht keine Befugnis der Schlichtungsperson zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen sowie der Vereidigung der Parteien, Zeugen oder Sachverständigen.

§ 10 Protokoll Über die Verhandlung ist von der Schlichtungsperson ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll enthält: den Tag und den Ort der Verhandlung den Namen und Vornamen sowie die Anschriften der erschienen Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten oder Beistände Angaben über den Gegenstand des Streites, den Wortlaut eines Vergleichs der Parteien oder die Feststellung, dass eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist.

§ 11 Genehmigung des Protokolls Das Protokoll ist den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen zu genehmigen. Dies ist in dem Protokoll zu vermerken. Im Falle des Vergleichsschlusses ist das Protokoll von der Schlichtungsperson und den Parteien eigenhändig zu unterschreiben. Mit dem Vollzug der Unterschrift wird der Vergleich wirksam. Erklärt eine Partei, dass sie nicht schreiben könne, so ist ihr Handzeichen durch einen besonderen Vermerk der Schlichtungsperson zu beglaubigen.

§ 12 Abschriften und Ausfertigungen des Protokolls Nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens leitet die Schlichtungsperson die Akte an die Gütestelle weiter und informiert diese über den Ausgang des Verfahrens. Der Akte beizufügen ist das von der Schlichtungsperson und im Vergleichsfalle auch von den Par-teien unterzeichnete Protokoll.1. Nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens leitet die Schlichtungsperson die Akte an die Gütestelle weiter und informiert diese über den Ausgang des Verfahrens. Der Akte beizufügen ist das von der Schlichtungsperson und im Vergleichsfalle auch von den Par-teien unterzeichnete Protokoll.1. Nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens leitet die Schlichtungsperson die Akte an die Gütestelle weiter und informiert diese über den Ausgang des Verfahrens. Der Akte beizufügen ist das von der Schlichtungsperson und im Vergleichsfalle auch von den Par-teien unterzeichnete Protokoll. Die Parteien oder ihre Beistände erhalten auf Antrag von der Gütestelle, die die Urschrift des Protokolls verwahrt, Abschriften oder Ausfertigungen des Protokolls. Die Ausfertigung besteht aus der mit dem Ausfertigungsvermerk versehenen Abschrift des Protokolls. Der Ausfertigungsvermerk muss Angaben über den Ort und die Zeit der Ausfertigung sowie die Person enthalten, für die die Ausfertigung erteilt wird, von der Gütestelle unterschrieben und mit dem Dienstsiegel der Gütestelle versehen sein. Die Gütestelle hat vor Aushändigung der Ausfertigung auf der Urschrift des Protokolls zu vermerken, wann und für wen die Ausfertigung erteilt worden ist.

§ 13 Vollstreckung Aus dem vor einer Schlichtungsperson geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt, wenn der Vergleich durch das Gericht, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre, für vollstreckbar erklärt worden ist.

§ 14 Erfolgslosigkeitsbescheinigung Die Gütestelle erteilt der antragstellenden Partei eine Bescheinigung über die Erfolgslosigkeit der Schlichtung, wenn die antragsgegnerische Partei der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich unentschuldigt von der Schlichterversammlung wieder entfernt hat, eine Einigung nicht zustande gekommen ist, das Einigungsverfahren nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Eingang des Antrags durchgeführt worden ist. Der Zeitraum, während dessen das Verfahren ruht, wird in die Frist nicht eingerechnet. Die Gütestelle versieht die Bescheinigung mit ihrer Unterschrift und dem Dienstsiegel. Die Bescheinigung muss enthalten: den Namen, Vornamen und die Anschrift der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter, Angaben über den Gegenstand des Streites, die Zeitpunkte des Antragseinganges und der Verfahrensbeendigung sowie Ort und Zeit der Ausstellung.

§ 15 Aktenführung Die Gütestelle verwahrt die von den Schlichtungspersonen angelegten Handakten für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Verfahrens. Innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraumes können die Parteien von der Gütestelle gegen Kostenerstattung Ausfertigungen und Abschriften der geschlossenen Vergleiche sowie der Erfolglosigkeitsbescheinigungen verlangen.

§ 16 Kosten Die Schlichtungsperson erhält für die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung ein Honorar von DM 200,00 oder Euro 100,00 zuzüglich Umsatzsteuer sowie Ersatz der Zustellungskosten für die Ladung der Parteien per Postzustellungsurkunde. Das Honorar sowie die Zustellungskosten für die Ladung sind als Vorschuß vom Antragsteller innerhalb der von der Schlichtungsperson gesetzten Frist an die Schlichtungsperson zu zahlen. Wird der Vorschuß innerhalb der gesetzten Frist nicht gezahlt, gilt der Antrag als zurückgenommen. Findet eine Schlichtungsverhandlung nicht statt, so wird dem Antragsteller das als Vorschuß gezahlte Honorar in Höhe von DM 100,00 oder Euro 50,00 zzgl. Umsatzsteuer erstattet.

§ 17 Haftung Die Schlichtungsperson haftet im Rahmen ihrer Berufspflichten. Eine Haftung der Rechtsanwaltskammer und ihrer Mitarbeiter für Handlungen oder Unterlassungen der Schlichtungsperson ist ausgeschlossen.

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